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Presse­mitteilung |

Bankenregulierung

Ausschuss für Wirtschaft und Währung stimmt für schärfere Regeln

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung im Europäische Parlament hat heute über die CRD IV Regulierung (Capital Requirements Directive) abgestimmt, die in Zukunft den gesetzlichen Rahmen für europäische Banken bilden wird (1). Zum Abstimmungsergebnis erklärt Sven Giegold, finanz- und wirtschaftspolitischer Sprecher der Grünen im Europaparlament:

"Eine Mehrheit im Ausschuss für Wirtschaft und Währung hat sich heute mit dem Votum für strengere und zielgenauere Regeln für Banken unter CRD IV, für eine Stabilisierung des Finanzsystems eingesetzt. Die wichtigste Lehre aus der Krise ist es, das Bankensystem sicherer zu gestalten. Deshalb ist es wichtig, nicht nur die Minimalvorgaben der Basel III Empfehlungen einfach in EU-Recht umzuwandeln. Vielmehr wollten wir Grüne die schwachen Anforderungen aus den Baseler Minimalvorgaben nach oben korrigieren und Besonderheiten des europäischen Finanzsystem berücksichtigen. Dies ist dem Wirtschafts- und Währungsausschuss gelungen.

Eigenheiten von Genossenschaftsbanken, Sparkassen und regionalen Entwicklungsbanken werden nun anerkannt. Zudem geht die Parlamentsposition in wichtigen Punkten über Basel III hinaus und ist deshalb unterstützenswert. Die Mehrheitsverhältnisse ließen jedoch keine weitergehenden Strukturreformen in der Bankenregulierung zu. Insbesondere fand das Grüne Anliegen Anforderungen bei Leverage, Liquidität und Eigenkapital konsequent nach Geschäftsmodellen der Banken zu differenzieren, keine Unterstützung von Konservativen, Liberalen und Rechtskonservativen.

Allerdings können Mitgliedsländer von ihren Banken größere Kapitalpuffer als von der EU vorgesehenen verlangen. Die Schuldenbremse für Banken (leverage ratio) soll nach Willen des Parlaments nun verbindlich werden und für global systemrelevante Banken drastisch erhöht werden. Darüber hinaus wurden Maßnahmen beschlossen, die die Besonderheit des europäischen Bankensystems berücksichtigen. Dabei geht es um die speziellen Merkmale von Sparkassen- und Genossenschaftsbanken (z. B. für angemessene Berichterstattung gegenüber der Europäischen Bankenaufsicht EBA), sowie regionale Entwicklungsbanken (beispielsweise aus NRW). Außerdem konnte der Marktzugangs für Kleinbanken unter CRD IV gesichert werden. Der Ausschuss beschloss, Bankerboni auf die Höhe des jeweiligen Fixgehalts zu begrenzen. Darüber hinaus soll zukünftig eine Frauenquote von 33% für das Top-Management von Banken gelten.

Nun liegt es an Kommission und Rat, sich in den anstehenden Trilog-Verhandlungen konstruktiv zu verhalten, damit diese Beschlüsse für ein krisenfesteres Finanzsystem möglichst schnell Gesetz werden können."

Anmerkungen:

1) Die CRD IV besteht aus zwei legislativen Texten. Einer Verordnung (CRR), die sich aus drei Teilen zusammensetzt sowie einer Richtlinie (CRD). Die Verordnung ist nach Inkraftreten unmittelbar durch die Banken anzuwenden und umfasst vor allem die Bereiche Eigenkapital, Liquidität und Verschuldungsgrenze (Leverage Ratio). Die Richtlinie erstreckt sich im Wesentlichen auf die Felder Unternehmensführung, Aufsicht und Geschäftspraxis. Sie muss nach Inkraftreten von den Mitgliedsländern in nationales Recht umgesetzt werden. Insgesamt ist die CRD IV die europäische Umsetzung der Basel III-Empfehlungen. 

CRD/CRR IV:

Grüne Punkte die im ECON-Beschluss enthalten sind: 

Kapitalpuffer: Kapitalzuschlag von bis zu 10% hartes Kernkapital (CET 1) für global systemrelevante Finanzinstitutionen zusätzlich zu den grundlegenden Kapitalanforderungen von 8% (d.h.: 8% auf die risikogewichteten Aktiva, verteilt auf 4,5% hartes Kernkapital, 1,5% Kernkapital und 2% Ergänzungskapital)

Schuldenbremse: verbindliche Schuldenbremse für Banken (Leverage Ratio) ab 2018, differenziert nach Geschäftsmodell (wird umgesetzt durch Delegated Act der Kommission), Offenlegungspflicht für systemrelevante Banken (SIFIs) ab 1. Januar 2015

Liquidität: verbindlicher Puffer zur längerfristigen Liquiditätssicherung (Net Stable Funding Ratio, NSFR), ab 2016, differenziert nach Geschäftsmodell (wird umgesetzt durch Delegated Act der Kommission)

Schattenbanken: Begrenzung des Gesamtengagements zwischen regulierten und unregulierten Finanzinstitutionen

Regelungen zur Berücksichtigung der Besonderheiten des europäischen Bankensystems: Dies umfasst unter anderem:

Sicherung des Marktzugangs für Kleinbanken

Berücksichtigung von spezifischen Merkmalen der Förderbanken (z. B. NRW-Bank)

bevorzugte Behandlung von Spareinlagen als Refinanzierungsmittel, wenn ein komplett vorfinanziertes Sicherungssystem zur Verfügung steht

Berücksichtigung von Liquiditätsmanagement durch Zentralinstitute (wie z. B. bei Genossenschaftsbanken) bei Liquiditätsvorschriften

Verstärkung des Country-By-Country Reporting: Länderbezogene Berichterstattung über Steuerzahlungen durch grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute

Offenlegung von lokalen und regionalen Garantien im Geschäftsbericht der Banken und Ausweisung als Eventualverbindlichkeit

Stärkung der nationalen Aufsichtsbehörden gegenüber Banken die Gefahr für Stabilität des Finanzsystems darstellen können, bspw. Anpassung der Risikogewichtung bei Banken mit hohem Engagement im Immobiliensektor zum Vorgehen gegen Immobilienblasen (in Eigeninitiative oder auf ESRB-Empfehlung)

Bonus-Begrenzung und Frauenquote:

Deckelung von Bonus-Zahlungen auf maximale Höhe des Festgehalts

Geschlechterquote von mindestens 33% für höchste Management-Ebenen

In Abstimmung verlorene Grüne Punkte:

Regulierungsansatz nach Geschäftsmodell: Aufteilung in "bodenständige Banken", "mittelgroße Banken und "global systemrelevante Banken’

Ambitionierte Kapitalpuffer: höhere Mindestanforderungen für alle Banken außer die zuvor genannten bodenständigen Banken

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Zuständige Abgeordnete

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