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Satzung der Fraktion „Die Grünen/Europäische Freie Allianz im Europäischen Parlament“

KAPITEL I
KONSTITUIERUNG DER FRAKTION


1.1 Die Fraktion konstituierte sich am 19. Juli 1989 mit der Bezeichnung „Die Grünen im Europäischen Parlament“ gemäß den Bestimmungen ihrer eigenen Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments. Die Erklärung über die Gründung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 256/39 vom 9. Oktober 1989 veröffentlicht.


1.2 Die Bezeichnung der Fraktion wurde mit Wirkung ab 19. Juli 1999 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 301/1999) geändert. Seitdem führt die Fraktion die Bezeichnung:
„Les Verts/Alliance Libre Européenne“ auf Französisch
„De Groenen/Vrije Europese Alliantie“ auf Niederländisch
„The Greens - European Free Alliance“ auf Englisch
„Die Grünen/Europäische Freie Allianz“ auf Deutsch
„I Verdi/Alleanza libera europea“ auf Italienisch
„Los Verdes/Alianza Libre Europea“ auf Spanisch
"De Gröna/Europeiska fria alliansen" auf Schwedisch
„Vihreät/Euroopan vapaa allianssi“ auf Finnisch
"De Grønne/Den Europæiske Fri Alliance" auf Dänisch
„Berdeak/Europako Aliantza Librea“ auf Baskisch
„Y Gwyrddion/Cynghrair Rhydd Ewrop“ auf Walisich
„Els Verds/Aliança Lliure Europea“ auf Katalanisch
„Na h-Uainich/Saor Caidreabhas Eorpach“ auf Schottisch - Gälisch
„Zaļie/Eiropas Brīvā apvienība“ auf Lettisch
„Los Verds / Aliança Liura Europèa“ auf Okzitanisch
"Zeleni / Europska swobodny alianca" auf Sorbisch
"Ar Re C'hlas/Emglev Libr Europa" auf Bretonisch
Auf förmlichen Antrag der betreffenden Abgeordneten kann diese Bezeichnung durch die Übersetzungen des Fraktionsnamens in andere in deren Wahlkreis gesprochene Sprachen ergänzt werden.


1.3 Die Tätigkeit der Fraktion wird durch diese Satzung sowie sämtliche Texte geregelt, deren Beifügung als Anhang zur Satzung die Fraktion mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder beschließt. Zu diesen Anhängen der Satzung gehören insbesondere das am 8. Juli 1999 angenommene Vereinbarungsprotokoll zwischen den Europaabgeordneten der Grünen und den Europaabgeordneten der Europäischen Freien Allianz, das den allgemeinen Rahmen ihrer Zusammenarbeit darstellt, sowie etwaige ähnliche Vereinbarungen, die zwischen der Fraktion und anderen mit ihr angehörigen Mitgliedern des Europäischen
Parlaments geschlossen wurden.

 

KAPITEL II
MITGLIEDSCHAFT IN DER FRAKTION


2.1 Ordentliche Mitglieder der Fraktion sind die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die nach den von der Europäischen Grünen Partei sowie nach den von der Europäischen Partei der Europäischen Freien Allianz unterstützten Listen gewählt werden, wobei der Rahmen hierfür durch das von diesen beiden Parteien unterzeichnete und dieser Satzung beigefügte  Vereinbarungsprotokoll vorgegeben wird. Die beiden Teile der Fraktion können jeweils neue Mitglieder in ihre Reihen aufnehmen. Die
Aufnahme in die Fraktion erfolgt durch Konsens. Sollte kein Konsens herzustellen sein, wird das Kontroll- und Vermittlungsgremium entscheiden, das in der Vereinbarung zwischen Grünen und EFA vorgesehen ist.


2.2 Mitglied der Fraktion können auch andere Mitglieder des Europäischen Parlaments werden, wenn die Fraktion dies nach Konsultation der betreffenden nationalen Parteien einvernehmlich beschließt und sich diese Mitglieder uneingeschränkt zu den in der Charta der Europäischen Grünen verankerten Grundwerten bekannt haben. Bei fehlendem Einvernehmen stimmt die Fraktion über derartige Beitrittsanträge ab; für die Genehmigung solcher Beitritte ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Fraktionsmitglieder erforderlich. Eventuelle Protokolle zur Regelung der besonderen Modalitäten für derartige Beitritte werden
dieser Satzung als Anhang beigefügt.


2.3 Die Fraktionszugehörigkeit endet durch Tod, Austritt, Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament nach oder vor Ablauf des Mandats oder durch Ausschluss auf Beschluss von zwei Dritteln der Fraktionsmitglieder. Ein Ausschluss ist nur auf der Grundlage eines schriftlichen und mit Gründen versehenen, von mindestens 10 % der Fraktionsmitglieder unterzeichneten Antrags möglich und kann nur durch eine Vollversammlung beschlossen werden, zu der alle Fraktionsmitglieder, insbesondere aber die
betreffende Person zwecks Wahrnehmung ihres Rechts auf Verteidigung, ordnungsgemäß eingeladen wurden.


2.4 Auf der konstituierenden Sitzung der Fraktion zu Beginn einer neuen Wahlperiode tritt die Fraktion unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden ordentlichen Mitglieds zusammen, das bis zur Verkündung der Wahl des Fraktionsvorstands als Alterspräsident(in) fungiert.

 

KAPITEL III
FRAKTIONSORGANE: ZUSAMMENSETZUNG UND BEFUGNISSE


3.1 Die Fraktion gibt sich die folgenden Organe:
- Vollversammlung
- Vorstand
- Koordinatoren/innen


3.2 Die Geschäftordnung, die dieser Satzung als Anhang beigefügt ist, legt die spezifischen Aufgaben und die genaue Funktionsweise dieser Organe fest, insbesondere die Abstimmungsverfahren für die Wahl des Vorstands und die Benennung von Fraktionsmitgliedern für sämtliche im Rahmen des Europäischen Parlaments zu besetzenden Posten. Eine dieser Satzung beigefügte interne Finanzordnung regelt die finanziellen Verantwortlichkeiten dieser Organe sowie die Modalitäten für die Haushaltsausführung der Fraktion.


Die Vollversammlung


3.3 Die Vollversammlung wird durch die Gesamtheit der Fraktionsmitglieder gebildet. Sie ist das höchste Entscheidungsorgan der Fraktion.


3.4 Die Vollversammlung hat insbesondere die folgenden Kompetenzen :

  • die Erörterung und Beschlussfassung über alle innerhalb und außerhalb des Europäischen Parlaments behandelten politischen Fragen; 
  • die Wahl der Ko-Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktion; 
  • die Benennung der Fraktionsmitglieder für die verschiedenen Ämter, die der Fraktion in den Ausschüssen und Unterausschüssen des Parlaments, den interparlamentarischen Delegationen und paritätischen Versammlungen sowie in den verschiedenen nicht ständigen und ständigen Organen des Europäischen Parlaments zustehen;
  • die Einsetzung thematischer Arbeitsgruppen, deren Mitglieder verschiedenen parlamentarischen Ausschüssen angehören können;
  • die Abstimmung über die Mitgliedschaft oder den Ausschluss eines Fraktionsmitglieds nach den in Kapitel II dieser Satzung beschriebenen Verfahren; 
  • die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Fraktion und einer Liste politischer Prioritäten, anhand derer die Aufteilung der den politischen Aktivitäten der Fraktion zugeordneten Haushaltslinie(n) erfolgen kann, sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung für die Ausführung des Vorjahreshaushaltsplans; 
  • die Beschlussfassung über die Annahme und Änderung dieser Satzung, der Geschäftsordnung und der Finanzordnung der Fraktion sowie etwaiger weiterer Anhänge zu dieser Satzung; 
  • die Benennung des/der Generalsekretärs/in der Fraktion sowie des/der stellvertretenden Generalsekretärs/in oder Generalsekretäre/innen.


3.5 Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung kann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder ihre Tagesordnung festsetzen und beraten. Bei Abstimmungen ist sie beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Fraktionsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Mit Ausnahme der in der Geschäftsordnung genannten besonderen Fälle fasst die Vollversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ungeachtet der Zahl der Abstimmenden gelten die Beschlüsse als gültig, sofern nicht vor Beginn der Abstimmung der Sitzungsvorsitzende aufgefordert wurde, die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder festzustellen. Bei fehlender Beschlussfähigkeit wird die Abstimmung vertagt und mit Vorrang auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Vollversammlung gesetzt.


3.6 Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Fraktionsmitglieder beruft der Vorstand schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Hinterlegung des Antrags (für diese Frist werden nur die Arbeitswochen des Europäischen Parlaments in Brüssel oder Straßburg berücksichtigt), eine außerordentliche Vollversammlung ein, die auf einer von den Antragstellern vorgeschlagenen Tagesordnung basiert. Die Fraktionsmitglieder sind mindestens eine Woche im Voraus ordnungsgemäß über die Durchführung einer solchen außerordentlichen Vollversammlung zu informieren.


3.7 Das Team der angestellten Mitarbeiter/innen der Fraktion, die Assistenten/innen der Fraktionsmitglieder sowie die Vertreter der Europäischen Grünen Partei, der Föderation der Jungen Europäischen Grünen und der Europäischen Partei der Europäischen Freien Allianz werden stets zur Teilnahme an den Vollversammlungen eingeladen. In besonderen Fällen und auf Beschluss der Fraktion kann die Vollversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen.


Der Vorstand


3.8 Der Vorstand besteht aus zwei Ko-Vorsitzenden und höchstens sechs stellvertretenden Vorsitzenden. Die verschiedenen Abstimmungsverfahren für ihre Bestellung sind in der Geschäftsordnung festgelegt.


3.9 Im Vorstand muss sowohl im Vorsitz als auch im stellvertretenden Vorsitz mindestens die Hälfte der Posten von Frauen besetzt sein.

3.10 Die Mitglieder des Vorstands werden für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewählt.

3.11 Nach Maßgabe des dieser Satzung im Anhang beigefügten Vereinbarungsprotokolls über die Beziehungen zwischen den Grünen und der Europäischen Freien Allianz wird mindestens eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden von den Mitgliedern der Europäischen Freien Allianz, zum/zur ersten stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktion ernannt. Bei Erneuerung des Vorstands kann die Zahl seiner Mitglieder, die Abgeordnete der Europäischen Freien Allianz sind, im Interesse einer besseren
Widerspiegelung des politischen Gewichts innerhalb der Fraktion verändert werden, ohne jedoch unter ein Mitglied zu sinken.


3.12 Die Vollversammlung bestimmt unmittelbar den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, der/die als Schatzmeister/in für den Fraktionshaushalt verantwortlich ist.


3.13 Ergänzend zu den in dieser Satzung festgelegten Aufgaben überträgt der Vorstand jedem seiner Mitglieder die Verantwortung für einen oder mehrere spezifische Bereiche. Einer/eine der Ko-Vorsitzenden der Fraktion wird vom Vorstand zur Einstellungsbehörde (Personal) für die Fraktion ernannt. Diese Aufgabe kann später einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden übertragen werden.


3.14 Der Vorstand ist das Organ, das für die Vertretung der Fraktion nach außen und für die Vorbereitung der Vollversammlungen zuständig ist. Er gewährleistet die reibungslose Arbeit der Fraktion, indem er insbesondere die Tätigkeit des/der Generalsekretärs/in und des/der stellvertretenden Generalsekretärs/in oder Generalsekretäre/innen überwacht und für die ordnungsgemäße Umsetzung der Beschlüsse der Vollversammlung Sorge trägt. Der Vorstand ergreift hierfür alle notwendigen Maßnahmen im Einklang mit dieser Satzung und den ihm durch die Vollversammlung übertragenen Aufgaben.


3.15 Den Ko-Vorsitzenden obliegt es, die Tätigkeit der Fraktion zu leiten und die Fraktion gemäß den Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung zu vertreten. Es liegt in der Verantwortung des Ko- Vorsitzes, im Namen der Fraktion deren Mitteilungen an Dritte insbesondere durch Kontakte zu den Medien zu koordinieren.


3.16 Der/die Generalsekretär/in und der/die stellvertretende/n Generalsekretär/in, oder Generalsekretäre/innen, der/die Pressereferent/in der Fraktion, der/die Protokollführer/in und ein/eine Vertreter/in der beschäftigten Mitarbeiter/innen der Fraktion nehmen ohne Stimmrecht von Amts wegen an den Vorstandssitzungen teil. Der/die Generalsekretär/in der Europäischen Grünen Partei oder sein/e Vertreter/in wird stets zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Der Vorstand kann jede andere Person einladen, an seinen Sitzungen teilzunehmen. In besonderen Fällen und auf Beschluss des Vorstands kann dieser unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen.


3.17 Der Vorstand tritt mindestens zweimal pro Jahr mit allen Koordinatoren/innen der Fraktion zusammen, um eine Zwischenbilanz und eine politische Vorausschau auszuarbeiten. Ebenfalls mindestens zweimal pro Jahr wird eine gemeinsame Sitzung des Vorstands mit dem Komitee der Europäischen Grünen Partei abgehalten.


3.18 Beschlüsse des Vorstands, die von mindestens einem Drittel der Fraktionsmitglieder formell angefochten werden, sind der nächstfolgenden Vollversammlung vorzulegen. Diese entscheidet mehrheitlich, ob es angebracht ist, die strittigen Punkte zu erörtern und zur Abstimmung zu stellen.


Die Koordinatoren/innen


3.19 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jedes Parlamentsausschusses benennen aus ihrer Mitte eine/n Koordinator/in für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren. Aufgabe der Koordinatoren/innen ist es, die Arbeit der betreffenden Abgeordneten zu organisieren und der Fraktion eine politische Koordinierung aller Fragen vorzuschlagen, die von dem unter ihre Verantwortung fallenden Parlamentsausschuss behandelt werden.

Die Koordinatoren erstatten der Vollversammlung der Fraktion mindestens zweimal im Jahr Bericht über die wichtigsten Themen in ihrem Zuständigkeitsbereich.


3.20 Die Koordinatoren/innen können innerhalb der für die Tagungsmöglichkeiten geltenden, der Fraktion vom Europäischen Parlament vorgegebenen Zeiträume nach Belieben zusammentreten.


3.21 Die Koordinatoren/innen halten mindestens zweimal im Jahr und auf Einladung des Vorstands gemeinsame Sitzungen mit diesem ab, um die allgemeine politische Lage sowie die zu deren Bewältigung anzuwendenden parlamentarischen Strategien zu erörtern.


3.22 Die Geschäftsordnung regelt näheres über die Möglichkeit der Mitglieder Delegationen zu bilden.

 

KAPITEL IV
Der/die Schlichter/in


4.1 Die Vollversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands aus ihrer Mitte eine/n Schlichter/in.


4.2 Aufgabe des/der Schlichters/in ist es, Konflikten zwischen den verschiedenen Parteien der Fraktion und/oder deren Mitgliedern schnell und gerecht zu regeln. Er/sie schaltet sich außerdem ein, wenn es zu Konflikten zwischen Abgeordneten und angestellten Mitarbeitern/innen oder zu Konflikten unter angestellten Mitarbeitern/innen kommt.


4.3 Alle an einem Konflikt beteiligten Parteien haben das Recht, die Hinzuziehung des/der Schlichters/in und ihre/n Repräsentant/in zu verlangen. Seine/Ihre Rolle und das daraus resultierende Vermittlungs- und Konfliktlösungs Verfahren ist im Verhaltenskodex der Fraktion der Grünen/Europäische Freie Allianz niedergelegt, der am 16. Januar 2001 angenommen wurde. (siehe Anhang).

 

KAPITEL V
Fraktionssekretariat
 

5.1.Das Fraktionssekretariat besteht aus allen Mitarbeitern/innen, die Stellen besetzen, die der Fraktion durch das Europäische Parlament zur Verfügung gestellt werden, sowie etwaige zusätzliche Mitarbeiter/innen auf Stellen, die aus dem Fraktionshaushalt finanziert werden.


5.2.Das Sekretariat hat die Aufgabe, sich um alle für die reibungslose Arbeit der Fraktion erforderlichen administrativen, technischen oder politischen Dienstleistungen zu kümmern.


5.3 Das Sekretariat ist dem/der Generalsekretär/in bzw. den stellvertretenden Generalsekretären/innen unterstellt und unterliegt der Kontrolle des Vorstands. Das Sekretariat hat zu gewährleisten, dass alle Mitglieder der Fraktion strikt gleich und freundlich behandelt werden.


5.4 Der Generalsekretär und der/die stellvertretende/n Generalsekretär/in oder Generalsekretäre/innen werden von der Fraktion nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung gewählt. Mindestens einer/eine der stellvertretenden Generalsekretäre/innen wird von den Fraktionsmitgliedern benannt, die der Europäischen Freien Allianz angehören.

 

KAPITEL VI
Aufstellung und Ausführung des Fraktionshaushalts


6.1 Vor Beginn eines neuen Haushaltsjahrs unterbreitet der/die Schatzmeister/in, unterstützt von dem/der Generalsekretär/in oder seinem/seiner für die Finanzen der Fraktion zuständigen Stellvertreter/in dem Vorstand einen Haushaltsvoranschlag, der nach Feststellung durch den Vorstand der Vollversammlung zur Änderung und/oder Billigung vorgelegt wird. Dem Haushaltsplan der Fraktion ist eine Liste der politischen Prioritäten der Fraktion mit Angaben zu den ihnen jeweils zugewiesenen Mitteln beigefügt.


6.2 Gemäß den geltenden Regeln des Europäischen Parlaments haben die Ko-Vorsitzenden und/oder der/die durch sie benannte bevollmächtigte Anweisungsbefugte alle Befugnisse, Ausgaben im Namen der Fraktion in den Grenzen des von der Vollversammlung angenommenen Haushaltsvoranschlags und der internen Finanzordnung anzuweisen. Im Einklang mit der dieser Satzung beigefügten Finanzordnung der Fraktion liegt die Verantwortung für die Ausführung des jährlichen Haushaltsplans letztendlich bei den Ko-Vorsitzenden.

 

KAPITEL VII
Schlussbestimmungen


7.1 Organisation der Arbeiten und Beschlüsse der Fraktion Die allgemeine Arbeit der Fraktion, insbesondere die Organisation ihrer Arbeiten und Beratungen und Beschlüsse, sind in der dieser Satzung beigefügten Geschäftsordnung festgelegt.


7.2 Parlamentarische Assistenten
Die parlamentarischen Assistenten/innen der Fraktionsmitglieder tragen aktiv zur Fraktionsarbeit bei. Im Interesse freundschaftlicher und fruchtbarer sozialer Beziehungen sind in einem dieser Satzung beigefügten Verhaltenskodex die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Assistenten/innen und der Abgeordneten, die ihre Arbeitgeber sind, geregelt. Dieser Artikel tritt mit der Annahme dieses Kodex durch die Vollversammlung der Fraktion in Kraft.


7.3 Satzungsänderung
Jeder Änderungsantrag zur vorliegenden Satzung muss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Abstimmenden in der Vollversammlung angenommen werden. Die Beschlussfähigkeit für eine solche Änderung ist erreicht, wenn mindestens die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend ist. Die Einladung zu einer solchen Vollversammlung muss spätestens zwei Wochen nach der förmlichen Hinterlegung des Änderungsantrags (für diese Frist werden nur die Arbeitswochen des Europäischen Parlaments in
Brüssel oder Straßburg berücksichtigt) zugestellt werden.


7.4 Anhänge zur Satzung
Die vorliegende Satzung wird ergänzt durch Texte mit verbindlichem Charakter, deren Beifügung als Anhang zur Satzung die Fraktion mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder beschließt. Die von der Fraktion ausgearbeiteten Satzungstexte im Anhang können durch eine Vollversammlung mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder geändert werden.


7.5 Liste der Anhänge:
a) Charta der Europäischen Grünen (angenommen auf dem Genfer Kongress am 13-14.Oktober 2006);
b) Interne Geschäftsordnung angenommen am 8. November 2006;
c) Interne Finanzordnung, angenommen am 28.September 2005;
d) Vereinbarungsprotokoll zwischen den Europaabgeordneten der Grünen und den Europaabgeordneten der Europäischen Freien Allianz vom 8. Juli 1999;
e) Vereinbarung zwischen der Fraktion der Grünen/Europäische Freie Allianz und der Partei SF der Nordische Grüne Linke vom 1.Juli 2004;
f) Verhaltenskodex der Fraktion der Grünen/EFA angenommen am 16. Januar 2001.


7.6 Inkrafttreten
Die vorliegende Fassung der Fraktionssatzung hebt die Fassung vom 26.April 1994 auf und ersetzt sie
mit Wirkung vom Tag nach der Annahme dieser Satzung an.

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Anhänge

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