de | en | fr
string(3) "132"
Dokument |

zum Mediengesetz in Ungarn

Grüne/EFA Entschließungsantrag

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 49, 56, 114, 167 und 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und andere Bestimmungen des Unions‑ und Völkerrechts in Bezug auf die Achtung, die Förderung und den Schutz der Grundrechte und der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und insbesondere des Rechts auf Medienpluralismus,

–   in Kenntnis der Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Erbringung audiovisueller Mediendienste (AVMD-Richtlinie),

–   in Kenntnis der Europäischen Charta für Pressefreiheit vom 25. Mai 2009 und des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen über Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (SEK(2007)0032), des von der Kommission festgelegten Konzepts zum Medienpluralismus in drei Schritten und der für die Kommission erstellten und 2009 abgeschlossenen unabhängigen Studie,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2008 zur Medienkonzentration und zum Medienpluralismus in der Europäischen Union, vom 22. April 2004 zu Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in der EU, vor allem in Italien, sowie vom 7. September 2010 zu Journalismus und neuen Medien – Schaffung eines europäischen öffentlichen Raums,

–   in Kenntnis der Erklärungen der Kommission und der eingereichten parlamentarischen Anfragen sowie der Aussprachen im Europäischen Parlament am 8. Oktober 2009 zur Informationsfreiheit in Italien und im LIBE-Ausschuss am 17. Januar 2011 zum ungarischen Mediengesetz,

–   unter Hinweis auf den Beschluss des LIBE-Ausschusses, die Agentur für Grundrechte zu ersuchen, einen vergleichenden Jahresbericht über die Lage der Medienfreiheit, des Medienpluralismus und der unabhängigen Medienverwaltung, einschließlich der Indikatoren, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erstellen,

–   in Kenntnis des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, insbesondere dessen Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 und 11,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf die in Artikel 2 des EUV niedergelegten Werte der Demokratie und Rechtstaatlichkeit gründet und sie folglich die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit gewährleistet und fördert, wie sie in Artikel 11 der Charta der Grundrechte und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, wofür Medienfreiheit und Medienpluralismus eine wesentliche Vorbedingung sind, und in der Erwägung, dass zu diesen Rechten die freie Meinungsäußerung und die Freiheit gehören, Informationen ohne Kontrolle, Einmischung oder Druck seitens staatlicher Stellen zu erhalten und weiterzugeben,

B.  in der Erwägung, dass Medienpluralismus und Medienfreiheit in der EU und in ihren Mitgliedstaaten weiterhin Anlass zu ernster Sorge geben, wie an der Kritik deutlich wird, die vor kurzem von internationalen Organisationen wie der OSZE und vom Menschenrechtskommissar des Europarats, von Berufsverbänden von Journalisten, Herausgebern und Verlegern, von nichtstaatlichen Menschenrechts- und Bürgerrechtsorganisationen sowie von Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission an den Mediengesetzen in Ungarn geübt wurde, die zwischen Juni und Dezember 2010 eingeführt wurden,

C. in der Erwägung, dass die Kommission Bedenken angemeldet hat und die ungarische Regierung um Informationen in Bezug auf die Vereinbarkeit der ungarischen Mediengesetze mit der AVMD‑Richtlinie und dem Besitzstand der Union im Allgemeinen, insbesondere hinsichtlich der allen Anbietern audiovisueller Mediendienste auferlegten Pflicht zu einer ausgewogenen Berichterstattung, des Herkunftslandprinzips und der Registrierungsvorschriften ersucht hat, und in der Erwägung, dass die ungarische Regierung darauf reagiert hat, indem sie weitere Informationen vorgelegt und ihre Bereitschaft erklärt hat, die Gesetze zu überprüfen und abzuändern,

D. in der Erwägung, dass die OSZE ernsthafte Zweifel in Bezug auf den Anwendungsbereich der ungarischen Rechtsvorschriften (materieller und räumlicher Anwendungsbereich), die Freiheit der Meinungsäußerung und die Regulierung von Inhalten, die Benennung einer nationalen Medien‑ und Telekommunikationsbehörde in ein und derselben Person und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk(1) zum Ausdruck gebracht und darauf hingewiesen hat, dass die neuen Rechtsvorschriften den Medienpluralismus untergraben, die politische und finanzielle Unabhängigkeit öffentlich‑rechtlicher Medien beseitigen und negative Bedingungen für freie Medien langfristig zementieren, dass die Medienbehörde und der Medienrat politisch homogen sind(2) und eine beherrschende und zentralisierte politische Kontrolle aller Medien durch die Regierung ausüben; in der Erwägung, dass weitere Bedenken sich unter anderem auf die unverhältnismäßigen und extremen Sanktionen aus fragwürdigen und unbezeichneten Gründen, den fehlenden automatischen Suspensiveffekt für Sanktionen, wenn gegen von der Medienbehörde verhängte Sanktionen bei Gericht Rechtsbehelfe eingelegt werden, die Verletzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit journalistischer Quellen und den Schutz der Werte der Familie beziehen,

E.  in der Erwägung, dass der Menschenrechtskommissar des Europarats die ungarischen Staatsorgane aufgefordert hat, bei der Überprüfung ihrer Mediengesetze den Normen des Europarates über die freie Meinungsäußerung und den Medienpluralismus sowie den einschlägigen Empfehlungen des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, insbesondere den in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte enthaltenen rechtsverbindlichen Normen, Rechnung zu tragen, und er auf unklare Definitionen, die zu fehlerhaften Auslegungen führen könnten, die Einrichtung eines politisch unausgewogenen Regulierungssystems mit unverhältnismäßigen Befugnissen und fehlender umfassender gerichtlicher Kontrolle, die Gefahren für die Unabhängigkeit des öffentlich‑rechtlichen Rundfunks und die Erosion des Schutzes journalistischer Quellen hingewiesen hat; in der Erwägung, dass er ferner betont hat, dass alle Interessengruppen, einschließlich Oppositionsparteien und Zivilgesellschaft, in der Lage sein müssen, sich in sinnvoller Weise an der Überprüfung dieser Rechtsvorschriften zu beteiligen, die einen so grundlegenden Aspekt für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft regulieren(3);

F.  in der Erwägung, dass die Mediengesetze infolgedessen dringend auf der Grundlage der Bemerkungen und Vorschläge der Kommission, der OSZE und des Europarates überprüft werden sollten, damit sichergestellt ist, dass sie in vollem Umfang mit dem EU-Recht und den europäischen Werten und Normen über die Medienfreiheit, den Medienpluralismus und der unabhängigen Medienverwaltung im Einklang stehen,

G. in der Erwägung, dass die Kommission, obwohl das Parlament wiederholt eine Richtlinie über Medienfreiheit, Medienpluralismus und unabhängige Medienverwaltung gefordert hat, diesen Vorschlag, der immer dringlicher erforderlich wird, bislang verzögert hat,

H. in der Erwägung, dass die Kriterien von Kopenhagen für die Mitgliedschaft in der EU, wie sie im Juni 1993 vom Europäischen Rat von Kopenhagen verabschiedet wurden, in Bezug auf die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung von allen Mitgliedstaaten innerhalb der EU beachtet und durch entsprechendes EU‑Recht durchgesetzt werden sollten,

I.   in der Erwägung, dass der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C‑39/05 P und C‑52/05 P, Randnummern 45 und 46, feststellte, dass der Zugang zu Information die Bürger in die Lage versetzt, sich besser am Entscheidungsprozess zu beteiligen und eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System garantiert und dass dies eine „Voraussetzung dafür [ist], dass sie ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können“,

J.   in der Erwägung, dass nicht nur in Bezug auf das ungarische Mediengesetz, sondern auch im Hinblick auf die Schwächung des Verfassungsgerichts sowie auf das Verfahren zur und Projekte der Überarbeitung der Verfassung Bedenken bestehen, die verfassungsrechtliche Beschränkungen in Bezug auf den Schutz des Medienpluralismus beseitigt und die Rolle der öffentlich‑rechtlichen Medien so bestimmt, dass diese zur „Bewahrung der nationalen und europäischen Identität, der Bewahrung und Bereicherung der ungarischen und Minderheitensprachen, zur Stärkung des nationalen Zusammenhalts und zur Erfüllung der Bedürfnisse nationaler, ethnischer und religiöser Gemeinschaften sowie der Familie“ beitragen; in der Erwägung, dass „Familie“ als aus Mann und Frau bestehend definiert werden könnte und damit die gleichgeschlechtliche Ehe verbannt würde, im Hinblick auf den Beginn des Lebens festgelegt werden könnte, dass das Leben mit der Empfängnis beginnt, eine Bezugnahme auf die christlichen Wurzeln der ungarischen Nation aufgenommen werden könnte, mögliche Reformen des Verfassungsgerichts und die Schaffung einer zweiten Kammer mit Vertretern der Kirche, Interessens‑ und Berufsverbänden usw. vorgesehen werden könnten,

1.  nimmt die Initiative der Kommission, Klarstellungen zu den ungarischen Mediengesetzen und ihrer Vereinbarkeit mit den EU‑Verträgen und dem EU‑Recht zu fordern, sowie die Ankündigung der ungarischen Staatsorgane betreffend ihre Bereitschaft, das Gesetz abzuändern, zur Kenntnis; bedauert die begrenzte Ausrichtung der Kommission auf nur drei Punkte der Umsetzung des Besitzstands der EU durch Ungarn und insbesondere die fehlende Bezugnahme auf Artikel 30 der AVMD‑Richtlinie, womit die eigene Kompetenz der Kommission, die Respektierung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei der Umsetzung von EU‑Recht durch Ungarn, zu prüfen, beschränkt wird;

2.  bedauert, dass die Kommission nicht die wesentlichen Probleme der einzigen Medienverwaltungspyramide, die willkürlichen Lizensierungsvorschriften, die unverhältnismäßigen Sanktionen und die allgemein verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Rechnungsprüfungen vor Ort, der Privatsphäre und Geschäftsgeheimnisse, des Quellenschutzes für Journalisten und der Haftung für Internet-Diensteanbieter anspricht; fordert die Kommission dringend auf, die Respektierung die Haftungsregelung der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr durch Ungarn sowie die ungarische Umsetzung der Rahmenbeschlüsse des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (2008/913/JI) und zur Terrorismusbekämpfung (2008/919/JI) zu prüfen, die Bezugnahmen auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Umgehung der Medienfreiheit enthalten;

3.  fordert die ungarischen Staatsorgane auf, die Durchführung des neuen Mediengesetzes auszusetzen, da die legislative Zweidrittelmehrheit der Regierung ihr kein Recht verleiht, in Angelegenheiten der Medienfreiheit allein zu entscheiden, sondern das Gesetzgebungsverfahren in gleichberechtigten Diskussionsforen, die Opposition und Zivilgesellschaft einschließen, erneut einzuleiten, um die Gesetze auch auf der Grundlage der Bemerkungen und der Vorschläge des Europäischen Parlaments, der Kommission, der OSZE und des Menschenrechtskommissars des Europarats, der Empfehlungen des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verbessern;

4.  fordert die ungarischen Staatsorgane auf, die Unabhängigkeit der Medienverwaltung durch eine gleichberechtigte politische Zusammensetzung und die Mitwirkung von Journalistenverbänden wieder herzustellen, wobei die Medienverwaltung auf die audiovisuellen Medien beschränkt wird, und ihre Kontrolle über Presse und Internet zurückzunehmen, die verfassungsrechtlichen Sicherungen für Medienpluralismus und wirkliche gerichtliche Kontrolle durch Rechtsbehelfe vor den ordentlichen Gerichten wiederherzustellen, die staatliche Einmischung in die Freiheit der Meinungsäußerung bezüglich der ausgewogenen Berichterstattung ausschließlich auf das Fernsehen zu begrenzen, investigativen Journalismus durch den Schutz vertraulicher Quellen und die Abschaffung neuer Vorschriften und der Registrierung als Voraussetzung für die Tätigkeit zu schützen sowie das Herkunftslandprinzip der AVMD‑Richtlinie zu achten;

5.  fordert die ungarischen Staatsorgane auf, alle Interessengruppen in Bezug auf die Überarbeitung der Verfassung einzubeziehen, was die Grundlage einer demokratischen Gesellschaft ist, die sich auf die Rechtsstaatlichkeit und angemessene Gewaltenteilung zur Gewährleistung der Grundrechte der Minderheit gegen die Gefahr der Tyrannei durch die Mehrheit stützt;

6.  fordert die Kommission auf, den ungarischen Staatsorganen eine enge Frist für die Änderung des Gesetzes in Bezug auf die Punkte zu setzen, die die OSZE, der Europarat, die Kommission und das Europäische Parlament angesprochen haben, und ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn die Frist nicht eingehalten wird;

7.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 225 AEUV vor Ablauf des Jahres einen Vorschlag für eine Richtlinie über Medienfreiheit, Medienpluralismus und unabhängige Medienverwaltung vorzulegen und damit den unzulänglichen EU-Rechtsrahmen für die Medien zu beseitigen, indem sie ihre Befugnisse im Bereich des Binnenmarktes, der audiovisuellen Politik, des Wettbewerbs, der Telekommunikation, der staatlichen Beihilfen, der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger in der EU einsetzt, um wenigstens die wesentlichen Mindestvoraussetzungen festzuschreiben, die alle Mitgliedstaaten in der einzelstaatlichen Rechtsetzung einhalten und respektieren müssen, wenn sie die Informationsfreiheit und ein angemessenes Maß an Medienpluralismus und unabhängiger Medienverwaltung gewährleisten, garantieren und fördern wollen;

8.  fordert die Kommission und den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass demokratische Werte, einschließlich Medienfreiheit in der EU beachtet werden und ein zentraler Aspekt ihrer Außenpolitik bleiben, und weiterhin Unterstützung für Aktivisten der Medienfreiheit innerhalb und außerhalb der EU zu demonstrieren;

9.  erinnert an die Möglichkeit des Europäischen Parlaments ein Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten, mit dem festgestellt wird kann, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch Ungarn besteht, wie etwa in Bezug auf Freiheit, Demokratie und Menschenrechte;

10. empfiehlt seinen Ausschüssen LIBE und CULT, einen Bericht über das ungarische Mediengesetzespaket zu erstellen;

11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat, den Regierungen und nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Agentur für Grundrechte, der OSZE und dem Europarat zu übermitteln.

(1)

Analyse und Bewertung eines Paketes von ungarischen Gesetzen und Gesetzesentwürfen im Bereich Medien und Telekommunikation für die OSZE von Dr. Karol Jakubowicz.

(2)

Schreiben des OSZE-Vertreters für die Medienfreiheit an den Vorsitzenden des LIBE-Ausschusses des EP vom 14.1.2010.

(3)

http://www.coe.int/t/commissioner/News/2011/110201Hungary_en.asp

Auch interessant

Presse­mitteilung
Presse­mitteilung
©growtika
Artificial Intelligence
13.03.2024
Presse­mitteilung
Presse­mitteilung
Photo by Mathurin NAPOLY / matnapo via Unsplash
Photo by Mathurin NAPOLY / matnapo via Unsplash

Zuständige Abgeordnete

Rebecca Harms
Rebecca Harms
MdEP
Judith Sargentini
Judith Sargentini
MdEP
Helga Trüpel
Helga Trüpel
MdEP

Weiterempfehlen