Europäischer Appell
Keine Dienstleistungsrichtlinie auf Kosten des Europäischen Sozialmodells
Das Europäische Parlament berät seit einigen Monaten den Entwurf der EU-Kommission zur Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Diese Debatte tritt nun in die entscheidende Phase: Der federführende Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz wird am 22. November über das umstrittene Vorhaben abstimmen. Im Januar 2006 soll das Europäische Parlament in erster Lesung über die Richtlinie entscheiden.
Wir die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieses Aufrufs lehnen die Verabschiedung der Dienstleistungsrichtlinie in der von der EU-Kommission vorgelegten Form ab. Denn: Wenn die Richtlinie nicht in zentralen Punkten verändert wird, sind gravierende Konsequenzen für das Europäische Sozialmodell zu befürchten: Die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben würde gefährdet und die Regelungskompetenzen der öffentlichen Hand auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in Frage gestellt. Die generelle Einführung des Herkunftslandprinzip würde eine Abwärtsspirale bei Sozial-, Steuer-, Verbraucher- und Umweltstandards in Gang setzen. Außerdem hätte der vorliegende Richtlinienvorschlag eine massive Rechtsunsicherheit zur Folge.
Deshalb fordern wir das Europäische Parlament auf, die vorgeschlagene Richtlinie in folgenden Punkten zu verändern:
- Der Anwendungsbereichs der Richtlinie sollte strikt auf kommerzielle Dienstleistungen begrenzt werden. Vor allem Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind von der Regelung auszunehmen das gilt besonders für sensible Bereiche wie Gesundheitsdienste, audiovisuelle Dienstleistungen, Postdienste, Gas-, Elektrizitäts- und Wasserversorgung, Umweltdienstleistungen und den Zeitarbeitssektor.
- Die Dienstleistungsrichtlinie sollte die bestehende und künftige sektorale EU-Gesetzgebung im Dienstleistungsbereich, wie auch das Übereinkommen von Rom über vertragliche Schuldverhältnisse sowie den Rom-II-Vorentwurf über außervertragliche Schuldverhältnisse lediglich ergänzen. Es muss klargestellt werden, dass die genannten Regelungen rechtlichen Vorrang gegenüber der Dienstleistungsrichtlinie haben.
- Die Dienstleistungsrichtlinie sollte weder das Arbeitsrecht des Ziellandes, einschließlich der nationalen Tarifvereinbarungen, noch die Anwendung der Entsenderichtlinie beeinträchtigen.
- Den Mitgliedsstaaten sollte es möglich sein, aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses in Übereinstimmung mit der europäischen Rechtsprechung eigene Anforderungen an Dienstleistungsanbieter zu erheben.
- Wir brauchen eine Alternative zum Herkunftslandprinzip. Dieses sollte in keinem Fall in Bereichen Anwendung finden, wo noch keine hinreichende europaweite Harmonisierung erreicht ist.
- Es sollte ein Harmonisierungsprozess in Gang gesetzt werden hinsichtlich der Genehmigungsregeln und -verfahren, der Anforderungen an Dienstleistungsanbieter, des Verhaltens des Dienstleisters, der Qualität oder des Inhalts der Dienstleistung, der Werbung, der Verträge und der Haftung. Diese Harmonisierung darf ausschließlich die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen betreffen - unter der Voraussetzung, dass die in Punkt 1 genannten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ausgeklammert bleiben.
Wir fordern das Europäische Parlament auf, entsprechende Änderungen an der Richtlinie vorzunehmen.
Hier finden Sie die Unterschriftenliste (14. Februar, 2006).