zur Rechtsstaatlichkeit in Russland
Grüne/EFA Entschließungsantrag
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Russischen Föderation, insbesondere diejenigen vom 17. September 2009, 12. November 2009, 17. Juni 2010 und 21. Oktober 2010,
– unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits sowie auf die 2008 eingeleiteten Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Russland,
– unter Hinweis auf die Menschenrechtskonsultationen zwischen der EU und Russland,
– unter Hinweis auf die Entschließung 1738 (2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats sowie auf den Bericht des Ausschusses für Recht und Menschenrechte zu Rechtsbehelfen im Falle von Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus vom 22. Juni 2010 bzw. 4. Juni 2010,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dessen Vertragspartei Russland seit 1973 ist, und insbesondere dessen Artikel 14, in dem es heißt, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird,
– unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Vertragspartei Russland seit 1998 ist, und insbesondere deren Artikel 6, in dem es in ähnlicher Weise heißt, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht,
– unter Hinweis auf die Verfassung Russlands, insbesondere auf deren Artikel 118, in dem es heißt, dass Rechtsprechung in der Russischen Föderation nur durch Gerichte ausgeübt wird, und auf deren Artikel 120, in dem es heißt, dass die Richter unabhängig und nur der Verfassung der Russischen Föderation und dem Föderationsgesetz unterworfen sind,
– unter Hinweis auf die Pressemitteilungen des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Jerzy Buzek, zum sechsten Jahrestag der Tragödie von Beslan vom 3. Oktober 2010, zum vierten Jahrestag der Ermordung von Anna Politkowskaja vom 6. Oktober 2010, zum Schuldspruch gegen Michail Chodorkowski und Platon Lebedew sowie zu dem Selbstmord-Bombenanschlag in Wladikawkas (Nordkaukasus) vom 10. Oktober 2010,
– unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HV der EU vom 30. Dezember 2010 zu dem Fall Chodorkowski/Lebedew,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren mehrere Gerichtsverfahren die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justizbehörden der Russischen Föderation in Frage gestellt haben, sowie in der Erwägung, dass politische Einmischung, Verfahrensmängel, Korruption, Verschlossenheit, mangelnde Fairness sowie die Bedrohung von Zeugen die Ausübung der Justiz in Russland nach wie vor schwer behindern,
B. in der Erwägung, dass Untersuchungen von Menschenrechtsverstößen häufig ineffizient sind, Mängel aufweisen und mit Straflosigkeit enden, sowie in der Erwägung, dass die fehlende Transparenz von Verwaltungsakten Missbrauch in großem Stil ermöglicht,
C. in der Erwägung, dass die Todesfälle Anna Politkowskaja, Natalja Estemirowa, Anastassija Barburowa, Stanislaw Markelow und Sergei Magnizki nach wie vor ungeklärt sind und dass häufig über Schikanen vonseiten der Justiz gegen Michail Chodorkowski, Platon Lebedew, Oleg Orlow, Igor Wladimirowitsch Ismestjew, Michail und Larissa Tscheprunow, Alexander Kalistratow, Alexei Sokolow und Alexei Nikiforow berichtet wurde,
D. in der Erwägung, dass Michail Chodorkowski und sein Geschäftspartner Platon Lebedew am 30. Dezember 2010 vom Bezirksgericht des Moskauer Stadtteils Chamowniki der Unterschlagung schuldig gesprochen wurden, in der Erwägung, dass die Strafverfolgung, der Prozess und das Urteil international als politisch motiviert dargestellt wurden, sowie in der Erwägung, dass politische Einmischung und politischer Druck von der internationalen Gemeinschaft heftig kritisiert wurden,
E. in der Erwägung, dass Igor Wladimirowitsch Ismestjew vom Moskauer Stadtgericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, in der Erwägung, dass er der erste Senator ist, der zu solch einer Strafe verurteilt wurde, sowie in der Erwägung, dass auf internationaler Ebene Bedenken im Hinblick auf Verfahrensunregelmäßigkeiten und politische Einmischung geäußert wurden,
F. in der Erwägung, dass der Ablauf der Verfahren gegen Michail Chodorkowski und Platon Lebedew sowie die Tatsache, dass in Bezug auf die Todesfälle Sergei Magnizki, Anna Politkowskaja, Natalja Estemirowa und Stanislaw Markelow keine Ermittlungen eingeleitet wurden, das Ansehen Russlands im Ausland beeinträchtigen,
G. in der Erwägung, dass in seiner Entschließung vom 21. Oktober 2010 zu den Menschenrechten in der Welt 2009 und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich der Rat aufgefordert wird, ein Einreiseverbot in die EU für die russischen Amtsträger, die am Tode Magnizkis beteiligt waren, sowie ein Einfrieren von deren Bankguthaben in Erwägung zu ziehen, falls keine Ermittlungen eingeleitet werden sollten, sowie in der Erwägung, dass es in derselben Entschließung die Auffassung vertritt, dass der Fall Magnizki ein überdeutliches Beispiel für die gravierenden Mängel im Justizsystem Russlands darstellt,
H. in der Erwägung, dass das russische Gesetz zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten umfassend dazu genutzt wurde, gegen Menschenrechtsaktivisten, politische Gegner und religiöse Gruppen vorzugehen, in der Erwägung, dass dieses Gesetz vage formuliert und die darin enthaltenen Begriffe und Inhalte willkürlich genutzt werden, in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang vor allem die Artikel 280, 281 und 282 des russischen Strafgesetzbuchs von Bedeutung sind, in der Erwägung, dass Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Extremismus und den vorstehend genannten Artikeln Mängel und Manipulationen aufweisen, sowie in der Erwägung, dass im Jahr 2010 die Föderale Liste extremistischen Materials 27-mal aktualisiert wurde und jetzt 748 Einträge umfasst und auch die Liste extremistischer Organisationen im Jahr 2010 aktualisiert wurde und jetzt 18 Organisationen umfasst,
I. in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in über 150 Urteilen die Russische Föderation wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verurteilt hat, in der Erwägung, dass die Umsetzung der Urteile ganz erheblich zu wünschen übrig lässt, sowie in der Erwägung, dass die Verantwortung für die mangelnde Umsetzung der Urteile zum Großteil bei den Justizorganen und -behörden liegt,
J. in der Erwägung, dass die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der allgegenwärtigen Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus nicht Einhalt geboten haben, in der Erwägung, dass in Bezug auf die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die Angriffe, die Morde, das Verschwindenlassen von Personen und die Fälle von Misshandlung und willkürlicher Festnahme in einigen Teilen des Nordkaukasus kein Rechtsbehelf existiert, sowie in der Erwägung, dass eine Normalisierung im Nordkaukasus ohne eine Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen und ohne die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit nicht möglich ist,
K. in der Erwägung, dass unabhängige Journalisten, zivilgesellschaftlich engagierte Bürger, Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger in der Region häufig Drohungen, Gewaltakten, Drangsalierungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind und sie in ihren Tätigkeiten von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden eingeschränkt werden,
L. in der Erwägung, dass der russische Präsident Medwedew bei zahlreichen Gelegenheiten zugesichert hat, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken, und festgestellt hat, dass es seine Aufgabe sei, völlig unabhängige moderne Gerichte zu schaffen, die dem Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes entsprechen,
M. in der Erwägung, dass die auf dem Gipfeltreffen EU-Russland am 7. Dezember 2010 zwischen der EU und Russland geschlossene Partnerschaft für Modernisierung in ihrem Arbeitsprogramm konkrete Vorschläge und Vorhaben für Zusammenarbeit und Unterstützung auf den Gebieten Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit enthält,
N. in der Erwägung, dass die EU nur dann eine echte Partnerschaft mit Russland in den Bereichen Handel, Sicherheit und Justiz entwickeln kann, wenn die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sowie der Unabhängigkeit und Effizienz der Justizbehörden gewährleistet ist,
O. in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten es nicht geschafft haben, eine kohärente Menschenrechtspolitik gegenüber Russland zu schaffen, sowie in der Erwägung, dass Widersprüche und mangelnde Koordinierung im Hinblick auf die Menschenrechtspolitik der EU-Mitgliedstaaten zu einer schwachen Stellung der EU geführt haben, wenn es darum geht, die Menschenrechte in Russland zu schützen und zu fördern,
1. vertritt die Auffassung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Justizbehörden der Hauptgrund für die Straffreiheit in Russland ist, und äußert sich besorgt angesichts von Berichten über politisch motivierte Gerichtsverfahren, unfaire Verfahren und nichtdurchgeführte Ermittlungen bei schweren Verbrechen wie Mord, bei Drangsalierungen oder bei anderer Gewalt;
2. fordert die russischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden auf, ihre Aufgaben gründlich, unparteiisch und unabhängig wahrzunehmen, damit Straftäter vor Gericht gebracht werden; fordert die russischen Stellen auf zu gewährleisten, dass im Justizsystem des Landes bei jeglicher Strafverfolgung die ordnungsgemäßen Verfahren beachtet werden; fordert Russland auf, eine eingehende Überprüfung seiner nationalen Gesetzgebung und Rechtsprechungsregeln durchzuführen;
3. fordert die russischen Justizbehörden im Einklang mit den einschlägigen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten auf, diejenigen vor Gericht zu stellen, die für die Drangsalierung und Einschüchterung von Journalisten, Anwälten und Menschenrechtsverteidigern verantwortlich sind, und Behörden stets zur Rechenschaft zu ziehen, wenn diese es versäumen, diese Personen zu schützen und deren körperliche Unversehrtheit zu gewährleisten;
4. verurteilt den Schuldspruch wegen Unterschlagung des Bezirksgerichts des Moskauer Stadtteils Chamowniki vom 30. Dezember 2010 gegen Michail Chodorkowski und dessen Geschäftspartner Platon Lebedew als politisch motiviert; verurteilt die politische Einmischung in das Gerichtsverfahren auf das Schärfste; bedauert die zahlreichen Mängel in den Verfahren und verurteilt es, dass Zeugen von den Strafverfolgungsbehörden unter Druck gesetzt und bedroht worden sein sollen;
5. ist der Auffassung, dass die Missachtung der rechtsstaatlichen Prinzipien im Zusammenhang mit dem zweiten Schuldspruch seit 2005 gegen Michail Chodorkowski und Platon Lebedew der Rechtsstaatlichkeit einen schweren Schlag versetzt und die Erklärungen und die Modernisierungsagenda des russischen Präsidenten, Dimitri Medwedew, hinfällig macht;
6. nimmt die Entscheidung von Präsident Medwedew zur Kenntnis, im Rahmen des Menschenrechtsrats des Präsidenten Rechtssachverständige heranzuziehen, die sich mit den Fällen Chodorkowski/Lebedew und Sergei Magnizki befassen sollen;
7. äußert sich besorgt angesichts von Berichten über Verfahrensunregelmäßigkeiten und politische Einmischung in Bezug auf den Fall Igor Wladimirowitsch Ismestjew und fordert den Bürgerbeauftragten der Russischen Föderation auf, das Dossier neu zu eröffnen, um die Überprüfung der Strafverfolgung, des Verfahrens und des Urteilsspruchs in Gang zu setzen;
8. fordert den Bürgerbeauftragten der Russischen Föderation auf, eine Überprüfung der beim Kreisgericht Nr. 363 des Moskauer Stadtteils Chamowniki anhängigen Anklagepunkte und laufenden Verfahren gegen den Preisträger 2009 des vom Europäischen Parlament verliehenen Sacharow-Preises für geistige Freiheit, Oleg Orlow, Vorsitzender der Menschenrechtszentrums „Memorial“, in Auftrag zu geben, welcher der Verleumdung des tschetschenischen Präsidenten, Ramsan Kadyrow, angeklagt ist, nachdem er geäußert hatte, dass er diesen für die Entführung und Ermordung von Natalja Estemirowa, einem führenden Mitglied von „Memorial“ in Tschetschenien, am 15. Juli 2009 in Grosny für verantwortlich hält; erinnert daran, dass keine wirksame Untersuchung dieses Mordes durchgeführt worden ist; weist darauf hin, dass Oleg Orlow eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren droht;
9. fordert den Rat erneut auf, in Ermangelung positiver Schritte vonseiten der russischen Stellen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit und eine Untersuchung des Falles Sergei Magnizki weiter darauf zu drängen, dass die russischen Behörden die Verantwortlichen vor Gericht stellen, und ein Einreiseverbot in die EU für russische Amtsträger, die in diesen Fall verwickelt sind, in Betracht zu ziehen, und ermutigt die Strafverfolgungsbehörden in der EU, zusammenzuarbeiten, wenn es darum geht, die Bankguthaben und anderen Vermögenswerte dieser russischen Amtsträger in allen EU-Mitgliedstaaten einzufrieren;
10. verurteilt die Schikanen vonseiten der Justiz gegen Teilnehmer an genehmigten Demonstrationen der Bewegung „Strategie 31“ zur Verteidigung von Artikel 31 der russischen Verfassung, der die Versammlungsfreiheit in Russland garantiert; verurteilt alle Verurteilungen von Demonstranten, insbesondere diejenige des früheren stellvertretenden Ministerpräsidenten Boris Nemzow zu 15 Tagen Haft wegen Teilnahme an der Dezember-Demonstration von „Strategie 31“ in Moskau;
11. fordert den Rat auf, seine vorstehend genannte Entschließung vom 21. Oktober 2010 zu den Menschenrechten in der Welt 2009 und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich umfassend umzusetzen; fordert den Rat auf, ihm unverzüglich einen Aktionsplan im Hinblick auf die Umsetzung von Ziffer 120 dieser Entschließung vorzulegen und es regelmäßig über die Fortgang der Umsetzung zu unterrichten;
12. verurteilt den weit verbreiteten Ge- und Missbrauch des vage formulierten russischen Gesetzes zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten und insbesondere von dessen Artikel 280 („Öffentlicher Aufruf zur gewaltsamen Änderung des Verfassungssystems der Russischen Föderation“), Artikel 281 („Sabotage“) und Artikel 282 („Anstachelung zu national, rassisch oder religiös motivierter Feindseligkeit“) durch die Justizbehörden;
13. verurteilt die zwölf anhängigen Strafverfahren gegen Mitglieder der Zeugen Jehovas; verurteilt insbesondere das Verfahren gegen Alexander Kalistratow, Vorsitzender dieser religiösen Organisation in Gorno-Altaisk, wegen Verbreitung religiöser Literatur nach Artikel 282 Absatz 1 des russischen Strafgesetzbuchs, worunter auch Anstachelung zu Hass oder Feindseligkeiten und Verunglimpfung der Menschenwürde fallen; verurteilt ferner ähnliche Anklagepunkte gegen Michail und Larissa Tscheprunow;
14. fordert den Bürgerbeauftragten von Inguschetien auf, das dortige Verschwinden von Salina Idrissowna Elchorojewa und Israil Torschchojew in den letzten Monaten sowie die dort erfolgte Folterung des rechtswidrig festgehaltenen Adam Chamchojew wirksam zu untersuchen;
15. fordert Russland auf, die Verantwortlichen für das Verschwindenlassen bzw. die außergerichtliche Tötung von Ali Dschanijew, Jussup Dobrijew, Junus Dobrijew und Magomed Adschijew, die seit der Tat vom 28. Dezember 2009 in St. Petersburg nicht ermittelt wurden, sowie von Selimchan Achmetowitsch Tschibijew, Magomed Chaibulajewitsch Israpilow, Dschamal Sijanidowitsch Magomedow, Akil Dschawatchanowitsch Abdullajew und Dowar Nasimowitsch Assadow, die seit den Ereignissen der Nacht vom 24./25. September genauso wenig ermittelt wurden, vor Gericht zu stellen; fordert Russland ferner auf, die Verantwortlichen für die öffentlichen Drohungen gegen den inguschetischen Menschenrechtsverteidiger Magomed Muzolgow und den schweren Angriff auf die dagestanische Menschenrechtsverteidigerin Sapijat Magomedowa vor Gericht zu stellen;
16. fordert Russland auf, die Verantwortlichen für das rechtswidrige Festhalten und die Folterung von Islam Umarpaschajew, eines 24-jährigen Tschetschenen, der vom 11. Dezember 2009 bis 2. April 2010 rechtswidrig festgehalten wurde, vor Gericht zu stellen;
17. betont, dass eine umfassende Untersuchung und Beweisaufnahme durchgeführt werden muss, damit die Verantwortlichen für die Belagerung von Beslan (1. bis 3. September 2004) zur Rechenschaft gezogen werden; betont, dass die Rechte der Opfer und der Familien der Opfer wiederhergestellt werden müssen und ihnen eine angemessene Entschädigung zukommen zu lassen ist;
18. fordert die russische Regierung und die russischen Justizbehörden auf, alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vollständig umzusetzen und die Kläger vor Drangsalierungen und Drohungen zu schützen; betont, dass in Fällen, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte frühere Ermittlungen für nicht angemessen hält, eine unabhängige und gründliche Untersuchung durchgeführt werden muss; unterstützt mit Nachdruck die Empfehlungen des Berichts von Dick Marty über „Rechtsbehelfe im Falle von Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus“ vom 4. Juni 2010;
19. bedauert die Entscheidung der russischen Behörden, dem Korrespondenten des „Guardian“, Luke Harding, die Einreise zu verweigern, nachdem dieser am 5. Februar 2011 von einem Besuch im Vereinigten Königreich nach Moskau zurückgekehrt war, und ihn in ein Flugzeug zurück nach London zu setzen, obwohl er im Besitz der erforderlichen Akkreditierung und des erforderlichen Visums war;
20. fordert Russland auf, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen zu ratifizieren, und betont, wie wichtig es ist, die universelle Gerichtsbarkeit zu stärken, damit die Verantwortlichen für schwere Verletzungen der Menschenrechtsnormen zur Rechenschaft gezogen werden;
21. fordert erneut eine Intensivierung der Menschenrechtskonsultationen, um sie wirkungsvoller und gezielter zu gestalten, wobei in Brüssel und in Moskau das russische Justiz-, Innen- und Außenministerium beteiligt sein sollten und das Europäische Parlament auf allen Ebenen uneingeschränkt einbezogen werden sollte;
22. ist der Auffassung, dass das Arbeitsprogramm der Partnerschaft für Modernisierung positive Schritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit enthält, wie die Einrichtung eines Berufungssystems für Straf- und Zivilsachen, und betont, dass das Arbeitsprogramm in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Bekämpfung der Korruption weiterentwickelt und vervollkommnet werden muss;
23. betont, dass die Rechtsstaatlichkeit im Zentrum des neuen umfassenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommens mit der Russischen Föderation stehen muss, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung einer operationellen Menschenrechtsklausel;
24. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine kohärente und in sich geschlossene Menschenrechtspolitik gegenüber Russland zu betreiben, die auf der gegenseitigen Achtung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten beruht;
25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.